Ab welcher Promille droht eine MPU?

Die meisten kennen die 1,6-Promille-Grenze. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann es aber schon ab 1,1 Promille so weit sein – ausgerechnet dann, wenn man unauffällig wirkte.

0,5 ‰Ordnungswidrigkeit
1,1 ‰Straftat – und MPU möglich
1,6 ‰MPU zwingend
Die kurze Antwort

Ab wann die MPU kommt – und wann sie schon früher droht

Kurz gesagt: Ab 1,6 Promille ist die MPU bei der Neuerteilung zwingend vorgeschrieben. Sie kann aber deutlich früher kommen: bei einer wiederholten Alkoholfahrt unabhängig vom Wert – und seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch schon zwischen 1,1 und 1,59 Promille, wenn du dabei keine Ausfallerscheinungen gezeigt hast.

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Der letzte Punkt überrascht die meisten – er ist auch der Grund, warum „bei mir waren es ja nur 1,3″ keine Entwarnung ist. Wir gehen die Grenzwerte der Reihe nach durch und erklären, was hinter der Logik der Behörde steckt.

Überblick

Die Promillegrenzen und was sie bedeuten

  • Probezeit und unter 21 Jahren 0,0 ‰ Absolutes Alkoholverbot nach § 24c StVG. Verstoß: Bußgeld, ein Punkt, Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar.
  • Mit Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰ Relative Fahruntüchtigkeit. Wer Schlangenlinien fährt oder einen Unfall baut, macht sich schon hier strafbar.
  • Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰ § 24a StVG: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot – auch ohne jede Auffälligkeit im Fahrverhalten.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit – Straftat ab 1,1 ‰ § 316 StGB. Ab hier gilt man unwiderleglich als fahruntüchtig – und ab hier ist auch eine MPU-Anordnung möglich, siehe unten.
  • MPU zwingend bei der Neuerteilung ab 1,6 ‰ § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Hier hat die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr.
  • Wiederholte Alkoholfahrt jeder Wert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Beim zweiten Mal spielt die Höhe keine Rolle mehr – zweimal 0,8 reichen.
Auch auf dem Fahrrad: Wer mit 1,6 Promille oder mehr Rad fährt, muss ebenfalls mit einer MPU rechnen – selbst wenn er nie hinterm Steuer saß. Die Behörde prüft die Fahreignung insgesamt, nicht nur das Verhalten im Auto.
Das unterschätzte Urteil

Warum schon 1,1 Promille reichen können

Lange galt als Faustregel: unter 1,6 Promille passiert dem Ersttäter nichts. Diese Faustregel stimmt so nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17. März 2021 entschieden (Aktenzeichen 3 C 3.20), dass im Bereich zwischen 1,1 und 1,59 Promille eine sogenannte Zusatztatsache genügt, um eine MPU anzuordnen – und dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen selbst eine solche Zusatztatsache ist.

Die Logik dahinter klingt zunächst paradox, ist aber konsequent: Wer mit 1,3 Promille noch geradeaus läuft, klar spricht und unauffällig fährt, verträgt offenkundig sehr viel Alkohol. Diese Giftfestigkeit entsteht nicht über Nacht – sie setzt regelmäßigen, hohen Konsum voraus. Und genau das wertet die Behörde als Hinweis darauf, dass ein Alkoholproblem vorliegen könnte.

Nicht der Rausch ist das Alarmsignal, sondern seine Abwesenheit.

Für dich heißt das: Ein Wert unter 1,6 ist keine Garantie. Entscheidend ist, was im Polizeibericht steht – ob dort Ausfallerscheinungen vermerkt sind oder eben ausdrücklich keine. Genau dieser Punkt entscheidet oft darüber, ob eine MPU kommt oder nicht, und genau er steht in deiner Akte.

Unsicher, ob dich das betrifft?

In deiner Akte steht, was der Polizeibericht vermerkt hat – und damit, wie wahrscheinlich eine MPU ist. Wir schauen im kostenlosen Erstgespräch gemeinsam drauf, bevor du dir unnötig Sorgen machst oder etwas verpasst.

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Typische Irrtümer

Was Betroffene bei den Grenzwerten falsch verstehen

  • Häufiger Irrtum„Unter 1,6 Promille kann mir nichts passieren”
    TatsächlichAb 1,1 Promille genügt eine Zusatztatsache – und fehlende Ausfallerscheinungen sind laut BVerwG genau das
  • Häufiger Irrtum„Beim zweiten Mal waren es ja nur 0,8″
    TatsächlichBei Wiederholung spielt die Höhe keine Rolle mehr – zwei Fahrten unter 1,1 reichen für die Anordnung
  • Häufiger Irrtum„Ich saß ja nur auf dem Fahrrad”
    TatsächlichAb 1,6 Promille auf dem Rad droht dieselbe Anordnung – geprüft wird die Fahreignung, nicht das Fahrzeug
  • Häufiger Irrtum„Ich war doch völlig normal unterwegs”
    TatsächlichGenau das ist im fraglichen Bereich das Argument der Behörde gegen dich, nicht für dich

Wie eine Alkohol-MPU inhaltlich abläuft und was der Gutachter prüft, liest du im Ratgeber MPU wegen Alkohol. Was das Ganze kostet, rechnet MPU-Kosten bei Alkohol vor. Und wenn bereits eine Sperre läuft: Die MPU-Sperrfrist.

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Häufige Fragen

Promillegrenzen und MPU: die wichtigsten Fragen

Ab welcher Promille droht eine MPU?
Ab 1,6 Promille ist die MPU bei der Neuerteilung zwingend vorgeschrieben – so steht es in § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie kann aber schon deutlich früher angeordnet werden: bei wiederholten Alkoholfahrten unabhängig vom Wert, und seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch im Bereich von 1,1 bis 1,59 Promille, wenn keine Ausfallerscheinungen vorlagen.
Warum kann schon ab 1,1 Promille eine MPU kommen?
Weil ausgerechnet die Unauffälligkeit zum Problem wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. März 2021 entschieden (Aktenzeichen 3 C 3.20), dass fehlende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei 1,1 bis 1,59 Promille selbst eine Zusatztatsache darstellen. Wer bei diesem Wert noch sicher wirkt, zeigt damit eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung – und die gilt als Hinweis auf ein erhöhtes Rückfallrisiko.
Was bedeuten 0,5 und 1,1 Promille rechtlich?
Ab 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit, das ist eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch. Bereits ab 0,3 Promille kann es strafbar werden, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen – etwa Schlangenlinien oder ein Unfall.
Gilt die MPU-Grenze auch für Fahrradfahrer?
Ja. Wer mit 1,6 Promille oder mehr Fahrrad fährt, muss mit einer MPU-Anordnung rechnen – auch ohne Führerschein am Steuer. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung insgesamt, nicht nur das Verhalten im Auto.
Was gilt in der Probezeit und unter 21 Jahren?
Dort gilt ein absolutes Alkoholverbot: 0,0 Promille nach § 24c Straßenverkehrsgesetz. Ein Verstoß führt zu Bußgeld, einem Punkt und der Verlängerung der Probezeit samt Aufbauseminar. Für die MPU-Frage sind aber weiterhin die allgemeinen Grenzen und die Frage einer Wiederholung entscheidend.

Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob in deinem Fall eine MPU angeordnet wird, entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde anhand deiner Akte. Rechtsstand: § 13 FeV, §§ 24a und 24c StVG, § 316 StGB sowie BVerwG-Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20), Stand August 2026.

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